Kleingartenverein Kühler Grund
Satzung
Die nachfolgenden Bezeichnungen von Personen und Personengruppen gelten geschlechtsneutral.
S 1 Name, Sitz und Geschäftsbereich
1. Der Verein führt den Namen
„Kleingartenverein Kühler Grund“ — nachfolgend „KGV“.
Sitz und Geschäftsbereich ist die Kleingartenanlage Kühler Grund in Berlin-Neukölln,
Ederstr11-19 12059 Berlin — nachfolgend „KGA“
2. Die KGA gehört zum Geschäftsbereich des „Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner“
S 2 Gemeinnützigkeit
1. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sowie des S 2 Bundeskleingartengesetz.
2. Der KGV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KGV
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des KGV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KGV
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
S 3 Zweck und Aufgaben
1. Der KGV fördert das Kleingartenwesen auf demokratischer Grundlage unter Wahrung
parteipolitischer, ethnischer und konfessioneller Neutralität. Sein Ziel ist die Festigung der
Zusammengehörigkeit aller Kleingärtner innerhalb seines Geschäftsbereiches.
2. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a) Gemeinnützige Selbstverwaltung der KGA im Zusammenwirken mit dem Bezirksverband und den
zuständigen Behörden,
b) Erhaltung kleingärtnerisch nutzbarer Grundstücke im Sinne des S 2 Bundeskleingartengesetz,
c) Anlage und Unterhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftseigentum,
d) Fachliche Schulung und Beratung der Mitglieder in kleingärtnerischen Angelegenheiten.
S 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des KGV können Kleingärtner werden, deren Kleingarten in der KGA liegt und
die diese Satzung als rechtsverbindlich anerkennen. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied muss von
Kleingärtnern beim Vorstand schriftlich beantragt werden, der darüber entscheidet. Je Kleingarten
können unter den vorstehenden Voraussetzungen bis zu zwei nutzungsberechtigte Personen die
ordentliche Mitgliedschaft beantragen — eine die aktive und eine parallel dazu die passive.
2. Förderndes Mitglied des KGV können Behörden, Körperschaften und Einzelpersonen werden, die den
Zweck und die Aufgaben gemäß S 3 unterstützen. Die Aufnahme als förderndes Mitglied ist beim
Vorstand schriftlich zu beantragen, der darüber entscheidet.
S 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt bei:
Beendigung der Kleingartennutzung,
Austritt des Mitgliedes,
Ausschluss des Mitgliedes,
Tod des Mitgliedes,
2. Der Austritt eines Mitgliedes muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er ist unter Wahrung einer
Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Ver
pflichtungen nicht nachkommt und die ihm vom Vorstand gesetzte Frist zur Erfüllung unbeachtet lässt
oder durch sonstige schwerwiegende Pflichtverletzung die Fortsetzung der Mitgliedschaft unmöglich
macht. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem ordentlichen Mitglied mit schriftlicher
Begründung beim Vorstand beantragt werden. Das betroffene Mitglied muss vom Vorstand angehört
werden. Nach der Anhörung entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Die Entscheidung muss
dem Betroffenen schriftlich — bei Ausschluss mit einer Widerrufsbelehrung — mitgeteilt werden. Ein
schriftlicher Widerspruch beim Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung hat
aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Tagung der Mitgliederversammlung, die dann entscheidet.
Der Rechtsweg bleibt unbenommen.
4. Erlischt eine aktive Mitgliedschaft, zu der bei gemeinsamer Kleingartennutzung parallel eine passive
bestand, erlischt auch diese, es sei denn, dass die aktive Mitgliedschaft auf das bisher passive Mitglied
mit dessen Zustimmung übergeht.
5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das frühere Mitglied alle Rechte daraus und alle
Ansprüche an den KGV.
S 6 Beiträge
1. Der KGV erhebt von jedem aktiven Mitglied eine Aufnahmegebühr, jährliche Beiträge sowie Sonder
beiträge. Über die Höhe und Berechnungsgrundlage der Beiträge beschließt die
Mitgliederversammlung.
2. Von passiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern erhebt der KGV keine Beiträge.
3. Weitere Bestimmungen regelt eine Ordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
S 7 Organe des KGV
1. Die Organe des KGV sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand die Kassenprüfer der
Festausschuss
2. Die Mitglieder des Vorstands des KGV werden von der Mitgliederversammlung gemäß einer
Wahlordnung gewählt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
3. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand wird spätestens alle zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
4. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Entfällt bei
einem Mitglied des Vorstands des KGV die Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemäß
Nr. 2., erlischt auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Bei Ausscheiden eines von der
Mitgliederversammlung Gewählten oder vom Vorstand kommissarisch bestellten Nachfolgemitglieds
kann der Vor stand ein Nachfolgemitglied kommissarisch bis zur nächsten Tagung der
Mitgliederversammlung bestellen, durch die per Nachwahl ein Nachfolgemitglied bis zur Neuwahl des
Vorstands gewählt werden muss.
5. Die Mitglieder des Vorstands des KGV sind ehrenamtlich zur Erfüllung der kleingärtnerischen
gemeinnützigen Aufgaben des KGV tätig. Sie können für diese Tätigkeit eine
Aufwendungsentschädigung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
S 8 Vorstand
1. Der KGV wird gesetzlich durch den Vorstand vertreten und vom ihm geleitet. Er führt die Geschäfte
im Auftrag der Mitgliederversammlung, der gegenüber er rechenschaftspflichtig ist.
2. Der Vorstand im Sinne des S 26 BGB setzt sich zusammen aus:
Erster Vorsitzender,
Zweiter Vorsitzender,
Kassierer
Schriftführer
3. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in den durch die Geschäftsordnung bestimmten Aufgaben- und
Verantwortungsbereichen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur persönlichen Haftung.
Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil
der Satzung.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
S 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Vollversammlung der ordentlichen Mitglieder. Fördernde Mitglieder
und Ehrenmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können ohne Stimmrecht an den Tagungen
teilnehmen.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und des Rechnungsberichtes (gemäß S 8 Nr. 6.),
b) Aussprache zu a),
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlüsse zu Anträgen,
e) Durchführung von Wahlen (gemäß der Wahlordnung).
3. Die Tagung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet.
4. Die Tagung der Mitgliederversammlung und der Tag des Antragsschlusses, der sechs Wochen vor dem
Tagungstermin liegt, muss vom Vorstand spätestens acht Wochen vor dem Tagungstermin
bekanntgegeben werden.
5. Anträge zur Tagung der Mitgliederversammlung müssen spätestens am Tag des Antragsschlusses beim
Vorstand schriftlich eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen nur zu Sachverhalten gestellt
werden, die nach Antragsschluss bekannt werden und bedürfen zur Behandlung der schriftliChen
Unterstützung von mindestens 20 aktiven Mitgliedern.
6. Die Mitglieder müssen vom Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin unter Mitteilung
der Tagesordnung und aller Anträge, die bis zum Antragsschluss eingegangen sind persönlich schriftlich
eingeladen werden.
7. Die ordentliche Tagung der Mitgliederversammlung findet in der Regel im 1. Halbjahr eines jeden Jah res
statt.
8. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Tagung nach ordentlicher Einladung,
wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder oder deren Vertretung anwesend ist. Die Beschlussfä
higkeit muss durch die Tagungsleitung festgestellt werden. Wird die Beschlussfähigkeit nicht
festgestellt, kann die Tagung nicht durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Vorstand die
Mitgliederversammlung erneut zu einer Tagung, spätestens sechs Wochen nach dem ursprünglichen
Termin und mit gleicher Tagesordnung, einberufen. Die Mitglieder müssen vom Vorstand spätestens
drei WoChen vor dem erneuten Tagungstermin persönlich schriftlich eingeladen werden. Die erneut
einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
9. Stimmrecht haben in der Mitgliederversammlung die anwesenden aktiven Mitglieder des KGV. Bei
Verhinderung kann sich das aktive Mitglied durch sein paralleles passives Mitglied vertreten lassen.
Dies muss vor Tagungsbeginn der Tagungsleitung angezeigt werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit
einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält — einschließlich für die
Änderung des Zweckes (gemäß S 3), ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
10.Von der Tagung der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom
Tagungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden muss und beim Schriftführer
eingesehen werden kann. In der Niederschrift sind die Beschlüsse der Versammlung, einschließlich
des Abstimmungsergebnisses, festzuhalten.
S 10 Auflösung des KGV
1. Der KGV kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Tagung der
Mitgliederversammlung selbst aufgelöst werden. Es bedarf dazu einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung.
2. Bei Auflösung des KGV oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den
Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Fall von Nr. 2. dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
S 11 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung des KGV wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt in Kraft.
2. Der Vorstand ist berechtigt, bei Beanstandungen des Finanzamtes Satzungsänderungen, oder Ergänzungen und Änderungen der Satzung zum Zwecke der Anerkennung zu beschließen. Bei der nächsten Tagung der Mitgliederversammlung muss diese darüber informiert werden.